Öffentliches Beschaffungswesen
Veröffentlichung von Aufträgen mit einem Mindestwert von CHF 50'000
Gemäss Artikel 27 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) müssen die Vergabestellen des Bundes mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über vergebene Aufträge mit einem Wert von mindestens 50'000 Franken informieren. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Motion 14.3045 und soll die Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes erhöhen.
Auf dieser Seite veröffentlicht das Bundesgericht eine Liste der konkret erfassten Beschaffungen, die sich aus Verträgen und Bestellungen in den vergangenen Jahren ergeben haben: