Die Erste strafrechtliche Abteilung
behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:
a. materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b. Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c. strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
Bis zum 30. Juni 2025 kann die Zweite strafrechtliche Abteilung auch Beschwerden aus dem Zuständigkeitsbereich der Ersten strafrechtlichen Abteilung beurteilen.