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Regeste
Eine Eigentumsübertragung im Sinne des
Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln.
Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken.
Referenzen
Artikel:
Art. 657 ZGB