Regeste
Art. 37 Abs. 2 MFG.
Den Fussgänger, der unerwartet die Fahrbahn überquert, ohne den Verkehr zu beachten, trifft ein grobes Verschulden; ein solches Verhalten kann, falls kein Verschulden des Halters vorliegt, als einzige und ausschliessliche Unfallursache betrachtet werden und daher den Halter von der in Art. 37 Abs. 1 MFG vorgesehenen Kausalhaftung befreien.