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Regeste
Art. 61 BV.
Voraussetzungen der Gleichstellung von Schiedsgerichtsurteilen mit Urteilen staatlicher Gerichte.
Grundsatz der völligen Gleichberechtigung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts.
Anwendung dieses Grundsatzes auf die von Wirtschaftsverbänden eingesetzten Schiedsgerichte.
Referenzen
Artikel:
Art. 61 BV