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Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug.
Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4).
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Artikel: Art. 117 lit. a ZPO