Regeste
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid (Art. 190 f. IPRG, Art. 85 lit. c OG).
Die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäss Art. 10 der anwendbaren Schiedsordnung ergangenen Entscheide des Schiedsgerichtes für Nachrichtenlose Konten in der Schweiz sind keine Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 190 f. IPRG bzw. Art. 85 lit. c OG, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde dagegen nicht zur Verfügung steht (E. 1-3).