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Regeste
- Zufolge fehlender Regelung im Recht der sozialen Krankenversicherung beurteilt sich diese Frage nach den im Privatrecht geltenden Grundsätzen, soweit diese mit dem Sozialversicherungsrecht verträglich sind (E. 2c, d; Bestätigung der Rechtsprechung).
- Obwohl der Abschluss der Krankenversicherung im vorliegenden Fall in die Zeit vor Inkrafttreten des geltenden Eherechts (1. Januar 1988) fiel, beurteilt sich die Haftungsfrage insoweit nach dessen Bestimmungen, als die Beitragsschulden nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden sind (E. 3).
- Die solidarische Haftung des belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB wird im vorliegenden Fall verneint, da die geltend gemachten Prämienschulden zwar während des ehelichen Zusammenlebens entstanden, indes in einer Krankenversicherung gründen, die vor der Heirat, ohne jeden Bezug zur späteren Eheschliessung eingegangen wurde (E. 4 bis 6).
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