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Regeste
Ehescheidung. Bemessung der Bedürftigkeitsrente.
Die Berücksichtigung eines für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten ist bei der Anwendung von Art. 152 ZGB nicht statthaft.
Referenzen
Artikel:
Art. 152 ZGB