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Regeste
Art. 264 BStP.
Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Kantonen die Befugnis zu, die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anzurufen (Änderung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 264 BStP