Regeste
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
a) Die Veruntreuung im Sinne dieser Bestimmung beginnt erst mit der Verwendung des Gutes, nicht schon mit einer unzulässigen Verrechnungserklärung (Erw. 1).
b) Sie setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (Erw. 2).