Regeste
Art. 38 LugÜ, Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 148 Abs. 1 IPRG; vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung.
Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger an Stelle des Gemeinschuldners gegen ausländische Urteile die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben. Die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates, unabhängig davon, ob im ausländischen - im konkreten Fall englischen - Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (E. 3).