Regeste
Art. 22 Abs. 1 und Art. 146 StGB ; vollendeter Betrugsversuch, Arglist.
Zunächst ist zu entscheiden, ob das Vorgehen des Täters objektiv arglistig war. Trifft dies zu, bleibt die Täuschung jedoch ohne Erfolg, so ist versuchte arglistige Täuschung gegeben (E. 3b).