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Regeste
Art. 4 BV; Akteneinsicht im Strafverfahren.
Eine kantonale Bestimmung, wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 3).
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV