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Regeste
Art. 346 StGB.
Gewerbsmässiger Betrug wird überall dort ausgeführt, wo der Täter in einem zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle eine Tätigkeit ausübt, die nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg darstellt.
Referenzen
Artikel:
Art. 346 StGB