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Regeste
Art. 264 BStP. Verfahren in Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind.
Die Bezeichnung des Kantons, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, ist Sache der Anklagekammer des Bundesgerichts, nicht des Kassationshofes.
Referenzen
Artikel:
Art. 264 BStP