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Regeste
Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BVG : Ablösung von Invaliden- durch Altersleistungen.
Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259).
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