Regeste
Zollgesetz:
1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3 ZG (Erw. 3).
2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)