Regeste
Aktive Betreibungsfähigkeit kommt der Gemeinde und nicht dem ihr zugeordneten Verwaltungszweig zu.
Im Falle der Betreibung zu Gunsten des Verwaltungszweiges liegt eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung vor.
Voraussetzungen, unter denen ein solcher Mangel zur Aufhebung der Betreibung führt.