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Regeste
Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten.
Art. 1731 ZGB.
Dieses Verbot greift nicht Platz, wenn der Schuldner von einer Erbengemeinschaft, der auch seine Ehefrau angehört, für eine Forderung des Nachlasses betrieben wird.
Referenzen
Artikel:
Art. 1731 ZGB