Regeste
Wehrsteuer.
Art. 3 Ziff. 3 lit. a WStB. Steuerpflichtig ist der Ausländer, der im Grundbuch als Eigentümer oder Nutzniesser eingetragen ist (Erw. 1).
Art. 107 WStB. Beschwerderecht der Eidg. Steuerverwaltung. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen negative Feststellungen, welche die kantonale Wehrsteuerverwaltung in Steuerabrechnungen getroffen hat (Erw. 2).
Art. 43 WStB. Hat die Steuerbehörde einen Grundstückgewinn bei der Einschätzung für die Veranlagungsperiode, in der er angefallen ist, mit der besonderen Jahressteuer erfasst, ergibt sich indessen im Beschwerdeverfahren, dass er unter die ordentliche Einkommenssteuer fällt, so ist er in die Besteuerung für die nachfolgende Veranlagungsperiode einzubeziehen, auch wenn die sonstigen Steuerfaktoren für diese Periode bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind (Erw. 3).