Regeste
Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267 a ff. OR).
Berechnung des Streitwertes (Erw. 1).
Art. 677 ZGB. Begriff der Fahrnisbaute (Erw. 2).
Art. 779 f. ZGB. Die Begründung eines Baurechtes ist nach Art. 675 ZGB nur für Dauerbauten möglich (Erw. 3).
Art. 267 a OR. Die Miete unbebauten Landes kann nach einer Kündigung oder nach Ablauf der Mietdauer auch dann nicht erstreckt werden, wenn der Mieter auf dem Grundstück eine Fahrnisbaute errichtet hat. Ausnahmsweise analoge Anwendung des Art. 267 a OR in ganz besonders gelagerten Fällen (Erw. 4 a-b). Analoge Anwendung des Art. 267 a OR im konkreten Fall verneint (Erw. 4 c).