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Regeste
Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts.
Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 42 OG, Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG, Art. 57 Abs. 3 ZGB