Regeste
Art. 333 Abs. 1 StPO; Änderung der Anklage.
Die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO setzt gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll (E. 3).