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Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
unter diese Bestimmung fällt nur eine Äusserung, welche nach Form und Inhalt geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen und zu bestimmten Handlungen zu veranlassen.
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Artikel: Art. 276 Ziff. 1 Abs. 1 StGB