Regeste
Art. 193 Abs. 1 StGB; Ausnützung der Notlage (Abhängigkeit) des Patienten durch einen Psychiater.
Zwischen Psychiater und Patient besteht nicht zwingend eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB. Ob dies der Fall ist und die Steuerungsfähigkeit des Patienten in Bezug auf das Eingehen sexueller Kontakte mit dem Therapeuten erheblich eingeschränkt war, muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden (E. 1). Abhängigkeit im konkreten Fall bejaht (E. 2).
Offen gelassen, ob ein Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen ist, wenn der Anstoss zu den sexuellen Kontakten vom Patienten ausgeht (E. 2.3).