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Regeste
Zivilrechtliche Haftung der Militärperson, die mit einem privaten Motorfahrzeug andere Militärpersonen körperlich schädigt. Art. 27, 29 MO ; Art. 58, 65, 81 SVG ; Art. 49 MVG; Art. 48, 50 OG .
Rückgriff der Eidgenössischen Militärversicherung auf die Halterhaftpflichtversicherung des Schädigers.
Zulässigkeit der Berufung.
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
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