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Regeste
Art. 31 Abs. 1, Art. 32 und 33 Abs. 2 und 5 KVG ; Art. 33 lit. d KVV; Art. 17 und 18 KLV : Zahnärztliche Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Die vom Eidgenössischen Departement des Innern erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 31 Abs. 1 KVG (Art. 17 f. KLV) weisen insoweit keine Lücke auf, als sie die Zuckerkrankheit nicht als schwere Krankheit aufführen, die eine zahnärztliche Behandlung bedingen kann.
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