Regeste
Art. 23 Abs. 6 ANAG, Art. 6 und 41 BVO ; Warenlieferung (zweimal pro Woche) von Italien in die Schweiz, Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO?
Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO darstellt, hat im Zweifelsfall das BIGA zu entscheiden (E. 2b).
Die Warenlieferung (zweimal pro Woche) eines italienischen Chauffeurs in die Schweiz, der für ein italienisches Unternehmen arbeitet, stellt keine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne der BVO dar (E. 2b).