Regeste
Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG).
Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sind auch dann pro Grundstück zu entrichten, wenn das Betreibungsamt mehrere Grundstücke in je einem Exemplar der genannten Urkunden zusammengenommen hat (E. 2).