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Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung der Blutprobe.
Auch der völlig Nüchterne muss je nach den Umständen damit rechnen, dass ihm eine Blutprobe entnommen wird, sei es auch nur zur Ausschaltung eines Verdachts auf Trunkenheit.
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Artikel: Art. 91 Abs. 3 SVG