Regeste
Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV .
Bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall bestimmt sich der massgebende versicherte Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV.