Regeste
Art. 100 Abs. 2 StGB.
a) Der Richter hat keine Berichte und Gutachten einzuholen, wenn er nicht die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt in Betracht ziehen muss.
b) Die Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse sind nicht notwendig, wenn die in den Akten enthaltenen Auskünfte genügend erscheinen und nur mittels eines langdauernden internationalen Verfahrens mit ungewissem Ergebnis vervollständigt werden können.