Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Armenrecht,
Art. 4 BV.
Die Beistandspflicht des Ehegatten besteht auch für die Kosten vermögensrechtlicher Prozesse.
Bei Bestimmung der Bedürftigkeit der armen Partei kann daher berücksichtigt werden, dass der Ehegatte Vermögen oder Einkommen hat (Änderung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV