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Regeste
Die Umrechnung des Lohnes auf einen vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ist nicht auf Fälle beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert hat.
Entscheidend ist die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann.
Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn hat auch der Versicherte, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall unbezahlten Urlaub bezogen hat.
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