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Regeste
Art. 397f ZGB; fürsorgerische Freiheitsentziehung; kantonales Verfahren vor Gericht.
Im kantonalen Verfahren der gerichtlichen Beurteilung gilt von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime (E. 2.2).
Referenzen
Artikel:
Art. 397f ZGB