Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Persönliches Erscheinen vor der Rechtsmittelinstanz.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise gehört wird, verleiht dem Beschuldigten keinen über die im kantonalen Prozessrecht ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehenden Anspruch auf persönliches Erscheinen vor der auf Rechtskontrolle beschränkten Rechtsmittelinstanz.