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Art. 91a Abs. 1 SVG; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (E. 1.1.3).
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Artikel: Art. 91a Abs. 1 SVG