Regeste
Art. 267a Abs. 2 OR.
Gesuch um eine zweite Erstreckung des Mietverhältnisses: Kann darüber nicht vor Ablauf der ersten Erstreckungsfrist entschieden werden, so hat der Mieter sich auch während der dadurch bewirkten faktischen Verlängerung des Rechtsverhältnisses ernsthaft um Ersatzräume zu bemühen.