Regeste
Art. 42quinquies BV (Steuerharmonisierung); Art. 72 und 73 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG).
Den Zürcher Gemeinden steht in bezug auf die Grundstückgewinnsteuer keine Autonomie zu. Offengelassen, ob eine Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG legitimiert wäre (E. 1a).
Während der Übergangsfrist von acht Jahren (Art. 72 Abs. 1 StHG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG ausgeschlossen, selbst wenn das kantonale Steuerrecht bereits harmonisiert ist (E. 2).