Regeste
Milchstatut, Art. 43 Abs. 2: Rückerstattung von Vermögensvorteilen, die infolge vorschriftswidrigen Verhaltens erlangt wurden.
1. Natur und Umfang der Rückerstattungspflicht; abziehbare Kosten (Erw. 1).
2. Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der zur Rückerstattung verpflichteten Personen (Erw. 2).
3. Verzugszinsen sind von der Mahnung an geschuldet (Erw. 3).