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Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben? Einschränkung der Praxis, die eine solche Haftung verneint.
Rückgriffsrecht des belangten Erben (Art. 640 ZGB).
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Artikel: Art. 603 ZGB, Art. 640 ZGB