Regeste
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut.
Die von der Versicherten am Institut X. ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin ist als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (E. 4-6).
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Art. 5 Abs. 2 und