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Regeste
Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, grosser Umsatz; Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 21 StGB, Versuch bzw. Anstaltentreffen zu umsatzmässig qualifizierter Tatbegehung.
Ein mit gewerbsmässigem Drogenhandel bzw. mit gewerbsmässiger Geldwäscherei erzielter Umsatz von Fr. 100'000.- oder mehr ist gross (E. 3.1).
Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatzgrösse unerheblich (E. 3.2).
Der Täter ist wegen vollendeter einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Geldwäschereiverbot zu verurteilen, wenn der gewerbsmässig erzielte Umsatz die kritische Grösse von Fr. 100'000.- nicht erreicht und keine anderen Qualifikationsgründe vorliegen; eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung wäre nicht zulässig (E. 3.3).
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Referenzen
Artikel: Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Art. 21 StGB