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Regeste
Enterbung eines Zahlungsunfähigen (
Art. 480 ZGB)
Die Zahlungsunfähigkeit eines Enterbten muss grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehene Weise feststehen, d. h. durch Vorliegen von Verlustscheinen anlässlich der Eröffnung des Erbganges.
Referenzen
Artikel:
Art. 480 ZGB