Regeste
Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG).
1. Zu den Pfandrechten, deren Vorausverwertung der Schuldner verlangen kann, gehört auch das Retentionsrecht (E. 2).
2. Hat der Gläubiger mehrere durch ein einziges Pfand gesicherte Forderungen gegen denselben Schuldner, so steht es ihm grundsätzlich frei, für welche dieser Forderungen er die Sicherheit beanspruchen will (E. 3).