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Regeste
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes.
Art. 715 ZGB.
Dem Gesuch um Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem im Vertrage genannten Käufer ist zu entsprechen, auch wenn neben ihm noch eine andere, im Text nicht erwähnte Person unterzeichnet hat.
Referenzen
Artikel:
Art. 715 ZGB