Regeste
Ehescheidung. Entschädigung. Unterhaltsrente.
1. Bedeutung einer vom klagenden Ehegatten begangenen Schuld für die Anwendung der Art. 151 und 152 ZGB (Darlegung der Rechtsprechung; Erw. 2).
2. Der Umstand, dass die Ehegatten lange voneinander getrennt gelebt haben, bewirkt nicht den Hinfall des Anspruchs der Ehefrau auf eine Entschädigung für den Verlust des Unterhaltes, den ihr der Ehemann zu gewähren hatte (Erw. 4).
3. Wie verhält sich die Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 ZGB zur Unterhaltsrente nach Art. 152 ZGB (Erw. 5)?