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Regeste
Art. 263 BStP.
Von der gesetzlichen Norm abweichende Bestimmung des Gerichtsstandes aus triftigen Gründen. Konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch Vornahme von Untersuchungshandlungen während einer verhältnismässig langen Zeit als triftiger Grund.
Referenzen
Artikel:
Art. 263 BStP