Regeste
Wahl der Vornamen.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorname im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ZStV die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletze, ist massgebend, wie er im Volk aufgefasst wird.
Darf ein Vorname zurückgewiesen werden, weil er in einem andern Landesteil auf das entgegengesetzte Geschlecht bezogen wird? ("Andrea" als Mädchenname in der deutschen Schweiz).